Seit April 2000 regelt das EEG die Einspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energien. Damit auch für Offshore-WEA ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist, sieht das Gesetz seit 2004 spezielle Regelungen für »Windenergieanlagen auf See« vor. Laut EU-Leitlinie für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen [Europäische Kommission] müssen ab 2017 bei Windparks ab 6 MW oder 6 Anlagen Ausschreibungen erfolgen. Somit werden laut § 2 Abs. 3 EEG 2017 künftig die »…Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien… durch Ausschreibungen ermittelt...«. In einer Übergangszeit bis 2020 haben Projekte, die vor dem 1. Januar 2017 »unbedingte Netzanschlusszusagen« gemäß § 118 Absatz 12 EnWG oder Kapazitätszuweisungen gemäß § 17d Absatz des EnWG erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, weiterhin Anspruch auf die EEG-Vergütung. In der EEG-Fassung »EEG 2017« vom 17. Juli 2017 wird der bereits im »EEG 2014« festgelegte Offshore-Ausbaupfad von »6500 MW im Jahr 2020« und »15 000 MW im Jahr 2030« übernommen (§ 4 EEG Abs. 2). Als Offshore-WEA gelten dabei Anlagen mit einer Küstenentfernung von über 3 Seemeilen (ca. 5,6 km) [WindSeeG]. Die folgende Abbildung zeigt die aktuellen EEG-Vergütungssätze und die vorgesehenen Degressionen.
Einspeisevergütung für Offshore-Strom
Datenquelle: [EEG_2017]
Die Daten haben sich im Vergleich zum Vorjahresbericht [WERD 2017] nicht verändert, sie werden jedoch zur Information hier erneut wiedergegeben.
Die Anfangsvergütung für Offshore-WEA beträgt 15,4 ct / kWh, die Grundvergütung 3,9 ct / kWh. Ab Inbetriebnahme einer Offshore-WEA schreibt das EEG die Anfangsvergütung für zwölf Jahre fest. Anschließend wird die Einspeisevergütung auf die Grundvergütung abgesenkt. Offshore-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen, werden zwölf Jahre lang mit 15,4 ct / kWh und anschließend bis zum zwanzigsten Betriebsjahr mit 3,9 ct / kWh vergütet. Für Strom aus Windenergieanlagen auf See, die in 2018 und 2019 in Betrieb genommen werden, beträgt die erhöhte Anfangsvergütung 14,9 ct / kWh. Bei Anlagen, die im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden, beträgt der Anfangswert der Vergütung 14,4 ct / kWh.
Alle Offshore-WEA, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb gehen, können als Alternative zur regulären Anfangsvergütung auf Antrag eine erhöhte Anfangsvergütung nach dem sogenannten Stauchungsmodell erhalten. Hier beträgt die Höhe der Vergütung 19,4 ct / kWh für einen Zeitraum von acht Jahren ab Inbetriebnahme, danach erfolgt die Absenkung auf die Höhe der Grundvergütung (3,90 ct / kWh). Bei Anlagen die in 2018 oder 2019 in Betrieb gehen, ist die Höhe der erhöhten Anfangsvergütung um 1,0 ct / kWh auf 18,4 ct / kWh reduziert. Durch dieses »Stauchungsmodell« sollen die Finanzierungsrisiken für Offshore-Investitionen und Unsicherheiten für Gläubiger reduziert werden, indem die Erlöse aus den Investitionen früher zurückfließen können. Im Falle einer möglichen Zeitraumverlängerung können WEA nach den ersten acht Jahren der erhöhten Anfangsvergütung über mehrere Jahre eine verlängerte Anfangsvergütung von 15,4 ct / kWh und danach die Grundvergütung von 3,9 ct / kWh erhalten.
Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages