In Deutschland wurde die Einspeisevergütung zunächst durch das Anfang 1991 in Kraft getretene Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) geregelt. Die Höhe der Vergütung betrug seinerzeit mindestens 90 Prozent des Durchschnittserlöses je Kilowattstunde aus der Stromabgabe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an alle Letztverbraucher. Im April 2000 wurde das StrEG durch das EEG abgelöst. Dieses wurde mittlerweile vielfach novelliert. Die letzten für die Windenergie maßgeblichen Änderungen sind mit dem »Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften« am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten [EEG 2018].
Ausschreibungsverfahren
Seit dem Jahr 2017 wird die Vergütung von Windstrom per Ausschreibungsverfahren bestimmt. Im Jahr 2019 sollen regulär 2675 MW Windleistung an Land ausgeschrieben werden. Mit dem Energiesammelgesetz wurden im Dezember 2018 für das Jahr 2019 zusätzliche Sonderausschreibungen in Höhe von 1000 MW beschlossen. In 2020 werden insgesamt 4200 MW ausgeschrieben, in 2021 sind es 4250 MW. Ab 2022 gilt wieder das reguläre Ausschreibungsvolumen von 2900 MW. Nicht vergebenes Ausschreibungsvolumen wird in das folgende Jahr übertragen. Eine Berücksichtigung des Rückbaus erfolgt nicht, es handelt sich daher bei den genannten Zahlen um den Brutto-Zubau [EEG 2017]; [BNetzA Ausschreibung].
Die Übergangszeit für WEA, die vor dem 1. Januar 2017 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) erhalten haben ist zum 1. Januar 2019 abgelaufen. Sie waren bei rechtzeitiger Inbetriebnahme vom Ausschreibungsverfahren ausgenommen und konnten weiterhin eine feste Vergütung erhalten. Dauerhaft ausgenommen sind weiterhin WEA mit einer Leistung von maximal 750 kW sowie Prototypanlagen [EEG 2017].
Mit dem Ziel, die Akteursvielfalt zu erhalten, werden Bürgerenergiegesellschaften (BEG) gegenüber anderen Teilnehmern beim Ausschreibungsverfahren bessergestellt. Nach der hohen Erfolgsquote von BEG in den Ausschreibungsrunden 2017 müssen Projekte von BEG nun ebenfalls bereits über eine BImSchG-Genehmigung verfügen. Gleichzeitig wurden die Anforderungen und Nachweispflichten für BEG deutlich erhöht um das Konstrukt von Schein-BEG zu verhindern. Die Vorteile für BEG liegen in einer geringeren Sicherheit von 15 € / kW bei der Abgabe des Gebots, die restlichen 15 € / kW der regulären Sicherheit werden im Falle eines Zuschlags fällig, einer um 2 Jahre verlängerten Realisierungsfrist und einer Vergütung in Höhe des maximal bezuschlagten Gebotswertes der jeweiligen Ausschreibungsrunde.
Geographische Steuerung des Ausbaus
Um trotz der Anwendung des Ausschreibungsmodells weniger windstarke Standorte nicht auszuschließen und einen möglichst gleichmäßigen Ausbau der Windenergie in Deutschland zu erreichen, werden die Angebote der Ausschreibung für die spätere Vergütung abhängig von der Standortqualität mit einem Korrekturfaktor belegt. Dieser berechnet sich aus dem Verhältnis aus Standortertrag und Referenzertrag. Der Referenzertrag ist die Strommenge, welche sich für den jeweiligen Anlagentyp mit der jeweiligen Nabenhöhe für einen fiktiven Referenzstandort mit festgesetzten Bedingungen errechnet. Hierzu wurde das Referenzertragsmodell mit dem EEG 2017 ebenfalls überarbeitet. Wesentliche Änderungen sind die Anpassung der Windbedingungen an eine mittlere Windgeschwindigkeit von 6,45 m/s auf einer Nabenhöhe von 100 Meter, die Umstellung des Verfahrens zur Interpolation auf andere Nabenhöhen mittels des Potenzgesetzes mit einem Hellmann-Exponent von 0,25 und einer Rauigkeitslänge von 0,1 Meter sowie der Wechsel von einem zweistufigen Modell aus Anfangsvergütung und Grundvergütung auf eine gleichbleibende Vergütungshöhe über die gesamte Projektlaufzeit. Standorte mit einer geringen Güte erhalten das bis zu 1,29-Fache des Zuschlagswertes, Standorte mit sehr hoher Güte werden mit einem Korrekturfaktor von 0,79 und höher belegt. [EEG 2017]
Zur Begrenzung des Ausbaus in Gebieten mit besonders überlasteten Übertragungsnetzen (Netzausbaugebiete) ermöglicht das EEG 2017 erstmals eine Beschränkung der Zuschlagsleistung. Für das Jahr 2019 liegt die Obergrenze der Zuschläge in Netzausbaugebieten über alle Ausschreibungen bei 902 MW.
Vergütung bei negativen Preisen
Eine Reduzierung der Marktprämie auf null in Zeiten negativer Preise an der Strombörse wurde bereits im EEG 2014 für WEA mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer Leistung von mindestens 3 MW eingeführt. Konkret handelt es sich um Zeiträume in denen die Day-Ahead-Preise von mindestens 6 aufeinanderfolgenden Stundenkontrakten negativ sind. Betrachtet wird hierbei die Preiszone für Deutschland an der EPEX SPOT in Paris. Eine Auswertung zur Häufigkeit dieser Fälle ist im Kapitel Netzintegration zu finden. [EEG 2017]; [BMWi EEG 2017]